Allgemeine Geschäftsbedingungen
RECRON-BEDINGUNGEN
Diese RECRON-Bedingungen wurden im Januar 2003 in Absprache mit dem Verbraucherverband und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe Selbstregulierung (CZ) des Sozial- und Wirtschaftsrates ausgearbeitet und traten am 1. April 2003 in Kraft. Die CZ begrüßt es, wenn bei Zitaten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Vorstehende hingewiesen wird.
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
- Camping: Zelt, Faltcamper, Wohnmobil, Reisecaravan usw;
- Stellplatz: jeder Ort, an dem ein Campingmittel aufgestellt wird, der im Vertrag angegeben wird;
- Touristenplatz: ein Platz, der für ein Campingmittel für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zur Verfügung steht;
- Unternehmer: das Unternehmen, die Einrichtung oder der Verband, der dem Urlauber den Platz zur Verfügung stellt
- Urlauber: die Person, die mit dem Unternehmer einen Vertrag über den Stellplatz abschließt
- Miteigentümer: die Person(en), die ebenfalls im Vertrag angegeben ist/sind
- Dritter: jede andere Person, bei der es sich nicht um den Urlauber und/oder seine(n) Miturlauber handelt
- Vereinbarter Preis: das Entgelt, das für die Nutzung des Ferienobjekts gezahlt wird; dabei muss in einer Preisliste angegeben werden, was nicht im Preis enthalten ist
- Informationen: schriftliche oder elektronische Informationen über die Nutzung des gemieteten Stellplatzes und der Campingmittel, die Einrichtungen und die Regeln für den Aufenthalt;
- Schlichtungsausschuss: Schlichtungsausschuss für Erholungsfragen in Den Haag, der sich aus ANWB/Consumentenbond/RECRON zusammensetzt;
- Annullierung: die schriftliche Kündigung des Vertrages durch den Urlauber vor Beginn des Aufenthaltes.
Artikel 2: Inhalt des Vertrages
- Der Unternehmer stellt dem Urlauber das vereinbarte Gelände zu Erholungszwecken, also nicht zum ständigen Aufenthalt, für die vereinbarte Dauer zur Verfügung; dieser erwirbt damit das Recht, dort ein Campingmittel der vereinbarten Art und für die angegebenen Personen aufzustellen.
- Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden zuvor die schriftlichen Informationen zu erteilen, auf deren Grundlage der Vertrag geschlossen wird. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Erholungssuchenden stets rechtzeitig schriftlich über etwaige Änderungen zu informieren.
- Weichen die Informationen erheblich von den bei Vertragsabschluss gemachten Angaben ab, so ist der Urlauber berechtigt, den Vertrag ohne Kosten zu stornieren.
- Der Urlauber ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den beigefügten Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass der/die Miturlauber und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder bei ihm übernachten, den Vertrag und die Regeln in den begleitenden Informationen einhalten.
- Sollten die Bestimmungen des Vertrages und/oder der begleitenden Informationen im Widerspruch zu den RECRON-Bedingungen stehen, haben die RECRON-Bedingungen Vorrang. Hiervon unberührt bleibt, dass der Urlauber und der Unternehmer individuelle Zusatzvereinbarungen treffen können, in denen von diesen Bedingungen zugunsten des Urlaubers abgewichen wird.
- Der Unternehmer geht davon aus, dass der Urlauber diesen Vertrag mit dem Einverständnis seines möglichen Partners abschließt.
Artikel 3: Dauer und Erlöschen des Vertrages
Der Vertrag erlischt von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Artikel 4: Preis und Preisänderung
- Der Preis wird auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarife vereinbart, die vom Unternehmer festgelegt werden.
- Entstehen nach der Festlegung des Preises durch eine Erhöhung der Kosten auf Seiten des Unternehmers Mehrkosten infolge einer Erhöhung von Gebühren und Abgaben, die den Platz, die Campingmittel oder den Urlauber direkt betreffen, so können diese auch nach Vertragsabschluss an den Urlauber weitergegeben werden.
Artikel 5: Zahlung
- Der Urlauber hat die Zahlungen in Euro zu leisten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, wobei die vereinbarten Fristen einzuhalten sind.
- a. Wurde eine Buchung mehr als sechs Wochen vor dem Anreisedatum vorgenommen und kommt der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Zahlungsaufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Aufforderung nach, so ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet des Rechts des Unternehmers, die vollständige Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen;
b. Wird eine Buchung sechs Wochen oder weniger vor dem Anreisedatum vorgenommen und ist der Urlauber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen, so wird der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst und der Urlauber schuldet dem Unternehmer eine Vergütung gemäß Artikel 6 Absatz 1. Der Unternehmer hat den Urlauber vorher über die Folgen eines Zahlungsverzugs zu informieren. - Ist der Unternehmer am Tag der Ankunft nicht im Besitz des geschuldeten Gesamtbetrags, so ist er berechtigt, dem Urlauber den Zugang zum Gelände zu verweigern, unbeschadet des Rechts des Unternehmers auf vollständige Zahlung des vereinbarten Preises.
- Die außergerichtlichen Kosten, die der Unternehmer nach einer Inverzugsetzung in angemessener Weise aufwendet, gehen zu Lasten des Urlaubers. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Gesamtbetrags wird nach schriftlicher Mahnung der gesetzliche Zinssatz auf den ausstehenden Betrag erhoben.
Artikel 6: Stornierung
- Im Falle der Stornierung hat der Urlauber dem Unternehmer eine Vergütung zu zahlen. Diese beläuft sich auf:
- bei einer Stornierung mehr als drei Monate vor Reiseantritt 15 % des vereinbarten Preises;
- bei einer Stornierung innerhalb von drei bis zwei Monaten vor Reiseantritt 50 % des vereinbarten Preises;
- bei einer Stornierung innerhalb von zwei bis einem Monat vor dem Starttermin 75 % des vereinbarten Preises;
- bei Stornierung innerhalb eines Monats vor dem Beginn der Veranstaltung 90 % des vereinbarten Preises;
- bei Stornierung am Tag des Antrittstermins 100 % des vereinbarten Preises.
- Die Vergütung wird nach Abzug der Verwaltungskosten anteilig zurückerstattet, wenn der Platz auf Empfehlung des Urlaubers und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für den gleichen Zeitraum oder einen Teil davon von einem Dritten reserviert wird.
Artikel 7: Nutzung durch Dritte
- Die Nutzung eines Campingmittels und/oder des dazugehörigen Stellplatzes durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers gestattet.
- Die Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden, die dann im Voraus schriftlich festzulegen sind.
Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Urlaubers
Der Urlauber schuldet den vollen Preis für die vereinbarte Urlaubszeit.
Artikel 9: Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer und Räumung im Falle eines zurechenbaren Mangels und/oder einer unerlaubten Handlung
- Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
- Wenn der Urlauber, der/die Miturlauber und/oder der/die Dritte(n) trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, die Regeln in den begleitenden Informationen und/oder die behördlichen Vorschriften nicht oder nicht ausreichend erfüllt/erfüllen, und zwar in einem Maße, dass dem Unternehmer nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann;
- Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung den Unternehmer und/oder andere Urlauber belästigt oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der unmittelbaren Umgebung des Geländes stört;
- Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung durch die Nutzung des Platzes und/oder seiner Campingmittel der Bestimmung des Geländes zuwiderhandelt;
- Wenn die Campingmittel des Urlaubers nicht den allgemein anerkannten Sicherheitsnormen entsprechen.
- Falls der Unternehmer eine vorzeitige Stornierung und Räumung wünscht, muss er den Urlauber in einem ihm persönlich übergebenen Schreiben davon in Kenntnis setzen. In diesem Schreiben ist der Urlauber auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Streitfall vor den Konfliktausschuss zu bringen, sowie auf die in Artikel 14 Absatz 3 beschriebene Frist, die einzuhalten ist. In dringenden Fällen kann auf die schriftliche Mahnung verzichtet werden.
- Nach der Stornierung muss der Urlauber dafür sorgen, dass sein Stellplatz und/oder sein Campingmittel so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, geräumt und das Gelände verlassen wird.
- Falls der Urlauber seinen Platz nicht räumt, ist der Unternehmer berechtigt, den Platz gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu räumen.
- Der Urlauber bleibt grundsätzlich zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet.
Artikel 10: Räumung
- Bei Beendigung des Vertrages muss der Urlauber den Platz spätestens am letzten Tag des vereinbarten Zeitraums vollständig geräumt und sauber hinterlassen.
- Falls der Urlauber seine Campingmittel nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen, beginnend mit dem Tag des Empfangs, den Platz auf Kosten des Urlaubers zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absätze 2 und 3. Etwaige Lagerkosten gehen, soweit sie angemessen sind, zu Lasten des Urlaubers.
Artikel 11: Gesetze und Vorschriften
- Der Urlauber hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm aufgestellten Campingmittel sowohl intern als auch extern allen Umwelt- und Sicherheitsanforderungen entsprechen, die von den Behörden oder vom Unternehmer im Rahmen von Umweltmaßnahmen für sein Unternehmen an die Campingmittel gestellt werden oder gestellt werden können.
- Der Unternehmer hat die Verpflichtung, die Bestimmungen der EFCO-Charta "Management externer Risiken auf Campingplätzen" einzuhalten. Der Inhalt der Charta kann auf dem öffentlich zugänglichen Teil der RECRON¬site (www.recron.nl) eingesehen werden.
- Flüssiggasanlagen sind auf dem Platz nur in Kraftfahrzeugen erlaubt, die vom Rijksdienst voor het Wegverkeer zugelassen sind.
- Falls der Urlauber aufgrund der kommunalen Brandschutzvorschriften vorbeugende Maßnahmen ergreifen muss, wie z.B. das Bereithalten eines zugelassenen Feuerlöschers, so hat er diese Vorschriften strikt zu beachten.
Artikel 12: Wartung und Bau
- Der Unternehmer ist verpflichtet, den Erholungspark und die zentralen Einrichtungen in einem guten Zustand zu halten.
- Der Erholungssuchende ist verpflichtet, die von ihm aufgestellten Campingmittel und das dazugehörige Gelände in demselben Wartungszustand zu halten.
- Dem Urlauber, anderen Urlaubern und/oder Dritten ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers auf dem Gelände zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher abzuschneiden, Antennen zu errichten, Zäune oder Trennwände aufzustellen oder Bauten oder andere Einrichtungen jeglicher Art in der Nähe, auf, unter oder um das Campinggelände zu errichten.
- Der Urlauber bleibt jederzeit dafür verantwortlich, dass das Campingmittel und die in Absatz 3 genannten Einrichtungen beweglich bleiben.
Artikel 13: Haftung
- Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für andere Schäden als Personenschäden und Schäden mit Todesfolge ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 455.000,- € pro Ereignis. Der Unternehmer ist verpflichtet, dafür eine Versicherung abzuschließen.
- Der Unternehmer haftet nicht für einen Unfall, einen Diebstahl oder eine Beschädigung auf seinem Betriebsgelände, es sei denn, dies ist die Folge eines dem Unternehmer zuzurechnenden Mangels.
- Der Unternehmer haftet nicht für die Folgen von extremen Witterungsverhältnissen oder anderen Formen höherer Gewalt.
- Der Unternehmer haftet für Ausfälle in seinem Teil der Versorgungseinrichtungen, es sei denn, er kann sich auf höhere Gewalt berufen oder diese Ausfälle stehen im Zusammenhang mit der Leitung ab der Übernahmestelle des Urlaubers.
- Der Urlauber haftet für Störungen in dem Teil der Versorgungseinrichtungen, der von der Übernahmestelle an gerechnet wird, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor.
- Der Urlauber haftet gegenüber dem Unternehmer für alle Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen von ihm, seinen Mitreisenden und/oder Dritten verursacht werden, soweit es sich um Schäden handelt, die dem Urlauber, seinen Mitreisenden und/oder Dritten zugerechnet werden können.
- Der Unternehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem er vom Urlauber über Belästigungen durch andere Urlauber informiert wurde.
Artikel 14: Beilegung von Streitigkeiten
- Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt das niederländische Recht. Für diese Streitigkeiten ist ausschließlich der Schlichtungsausschuss oder ein niederländisches Gericht zuständig. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 bleibt das Recht auf Anrufung eines Zivilgerichts unberührt, wenn in den Bedingungen auf den Schlichtungsausschuss verwiesen wird. 5. Der Urlauber haftet für Störungen in dem Teil der Versorgungseinrichtungen, der von der Übernahmestelle an gerechnet wird, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor.
- Streitigkeiten zwischen dem Urlauber und dem Unternehmer über das Zustandekommen oder die Ausführung des Vertrages, für den diese Bedingungen gelten, können sowohl vom Urlauber als auch vom Unternehmer bei der Schlichtungskommission Erholung, Postbus 90600, 2509 LP 's¬Gravenhage (Besuchsadresse: Bordewijklaan 46, 2591 XR 's¬Gravenhage) vorgebracht werden. Eine Streitigkeit wird nur dann vom Konfliktausschuss behandelt, wenn der Urlauber seine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entstehung schriftlich bei dem Unternehmer eingereicht hat. Danach muss der Urlauber die Streitigkeit spätestens zwei Monate, nachdem er seine Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich bei der Schlichtungskommission vorbringen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Urlaubers und des Unternehmers sowie einer klaren Beschreibung der Streitigkeit und der Forderung. Hat der Urlauber den Streitfall dem Schlichtungsausschuss vorgelegt, so ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden.
- Der Konfliktausschuss ist nicht befugt, sich mit einer Streitigkeit zu befassen, die sich auf eine Beschwerde über Krankheit, Körperverletzung, Tod oder die Nichtbezahlung einer Rechnung bezieht, der keine wesentliche Beschwerde zugrunde liegt.
- Bringt der Unternehmer eine Streitigkeit vor den Konfliktausschuss, so wird der Konfliktausschuss erst dann mit dieser Streitigkeit befasst, wenn der Urlauber innerhalb eines Monats schriftlich erklärt hat, dass er sich dem Urteil des Konfliktausschusses unterwirft und einen eventuell geschuldeten (Rest-)Betrag beim Konfliktausschuss hinterlegt hat.
- Falls der Urlauber dem Konfliktausschuss eine Streitigkeit vorlegt, wird der Konfliktausschuss diese Streitigkeit erst dann behandeln, wenn der Urlauber den dem Unternehmer geschuldeten (Rest-)Betrag beim Konfliktausschuss hinterlegt hat. Der Urlauber muss diesen Betrag innerhalb eines Monats auf ein von der Konfliktkommission zu benennendes Konto einzahlen. Hat der Urlauber nicht rechtzeitig eingezahlt, wird davon ausgegangen, dass er sich dem Urteil des Konfliktausschusses nicht unterwerfen will.
- Für die Bearbeitung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu entrichten.
- Für die Behandlung von Streitfällen wird auf das Reglement des Streitschlichtungsausschusses für den Freizeitbereich verwiesen.
Artikel 15: Einhaltungsgarantie
- RECRON übernimmt die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds gegenüber einem Urlauber, die ihm der Schlichtungsausschuss in einer verbindlichen Stellungnahme auferlegt hat, zu den zwischen RECRON und der Stiftung Schlichtungsausschuss für Verbraucherinteressen vereinbarten Bedingungen, wenn der betreffende Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht innerhalb der in der verbindlichen Stellungnahme festgelegten Frist nachgekommen ist.
- Hat der Unternehmer die verbindliche Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Datum dem Zivilgericht zur Überprüfung vorgelegt, so wird die Einhaltung der verbindlichen Stellungnahme ausgesetzt, bis das Zivilgericht eine Entscheidung getroffen hat.
- Voraussetzung für die Anwendung der Befolgungsgarantie ist, dass der Urlauber sie schriftlich bei RECRON geltend macht.
Artikel 16: Änderungen
Änderungen der RECRON-Bedingungen können nur im Einvernehmen mit den Verbraucherorganisationen, in diesem Fall vertreten durch den ANWB und den Verbraucherverband, vorgenommen werden.